Die Wohngeldreform ist Teil des dritten Entlastungspakets. Rund 1,4 Millionen Haushalte sollen durch die Reform erstmals oder erneut einen Wohngeldanspruch erhalten. Damit erreicht das Wohngeld ab 2023 insgesamt rund zwei Millionen Haushalte statt wie bislang ungefähr 600.000. Der Wohngeldbetrag soll sich 2023 mit der Reform um durchschnittlich 190 Euro pro Monat erhöhen und verdoppelt sich damit von 180 Euro pro Monat auf rund 370 Euro pro Monat.
Zusätzlich soll eine dauerhafte Heizkostenkomponente die steigenden Heizkosten dämpfen. Außerdem wird das Wohngeld um eine Klimakomponente ergänzt, die Mieterhöhungen durch Modernisierungen für mehr Klimaneutralität abfedert. Sie wird als Zuschlag gewährt, wenn die Mieterhöhung nicht bei der Berechnung des Wohngeldes berücksichtigt werden kann.
Im parlamentarischen Verfahren haben wir erreicht, dass der Zeitraum der Bewilligung bei gleichbleibenden Verhältnissen – wie zum Beispiel bei Rentner:innen – von 18 auf 24 Monate ausgedehnt wird. Eine vorläufige Bewilligung wird zudem dann automatisch als endgültige Entscheidung festgesetzt, wenn innerhalb eines Jahres keine endgültige Entscheidung seitens der Wohngeldstelle getroffen wird. Und wir schaffen eine Übergangsregelung für Personen, die aus dem SGB II ins SGB XII wechseln und nun wohngeldberechtigt sein werden.
Im Zusammenhang mit der Reform des Wohngelds schließen wir in dieser Woche nun auch das Gesetz zur Aufteilung der CO2-Kosten beim Heizen ab. Seit 2021 wird beim Heizen mit Öl und Erdgas eine zusätzliche CO2-Abgabe erhoben. Bisher mussten Mieter:innen diese Kosten alleine tragen, künftig werden nun auch Vermieter:innen stärker beteiligt. Das sieht der Gesetzentwurf der Bundesregierung vor.
Je nach energetischem Zustand des Mietshauses werden die Kosten abgestuft entsprechend dem Kohlendioxidausstoß des Gebäudes pro Quadratmeter Wohnfläche verteilt. D.h. in dem Stufenmodell gilt: Je schlechter der energetische Zustand eines Gebäudes, desto höher ist der Kostenanteil für Vermieter:innen. So soll auf Vermieter:innenseite ein Anreiz zu Investitionen in klimaschonende Heizungssysteme und energetische Sanierungen gesetzt werden – auf Seite der Mieterinnen ein Anreiz zu energieeffizientem Verhalten. Bei Nichtwohngebäuden soll zunächst eine hälftige Teilung der Kohlendioxidkosten eingeführt werden, wobei wir im parlamentarischen Verfahren festgelegt haben, dass das Stufenmodell für Nichtwohngebäude nun auch früher gilt als ursprünglich geplant – nämlich ab 2025.
Im parlamentarischen Verfahren haben wir erreicht, dass ein Online-Tool für die Berechnung des CO2-Preises gesetzlich verankert wird. So können Mieterinnen und Vermieter:in-nen errechnen, wie hoch die Kosten oder die Erstattungen sind. Außerdem werden Brennstoffhändler verpflichtet, auf ihren Rechnungen darüber zu informieren, dass Mieterinnen, die sich selbst mit Wärme versorgen, einen Erstattungsanspruch gegenüber den Vermieter:innen haben. Das Stufenmodell wird dahingehend angepasst, dass in der Stufe mit den energetisch schlechtesten Gebäuden die Mieterinnen mit fünf (statt zehn) Prozent beteiligt werden und die Aufteilung somit 5 % Mietende und 95 % Vermietende entspricht.
Die Regelungen sollen unbefristet gelten und bis zum 31. Dezember 2025 evaluiert werden.