Bundesweit soll verbindlich eine 3G-Regelung am Arbeitsplatz sowie im öffentlichen Personennah- und fernverkehr gelten. Zudem führen wir wieder eine Homeoffice-Angebotspflicht ein. Dort, wo es betrieblich möglich ist, sollen die Arbeitnehmer:innen von zu Hause arbeiten können.
Darüber hinaus erhalten die Bundesländer konkrete Handlungsoptionen, um die Pandemie effektiv und rechtssicher, und gleichzeitig grundrechtsschonend einzudämmen.
Dazu gehören Abstandsgebote, Maskenpflicht, die Anwendung von Hygienekonzepten, Kontaktbeschränkungen für Ungeimpfte im privaten und öffentlichen Raum sowie 2G/3G/3GPlus/2GPlus-Regelungen und kapazitäre Beschränkungen insbesondere in Freizeit- und Kultureinrichtungen sowie bei Veranstaltungen.
Zudem können die Länder die Kontaktdatenverarbeitung anordnen.
Da sich die Lage in einigen Bundesländern bereits dramatisch zuspitzt, sieht der Gesetzentwurf eine eingeschränkte Länderöffnungsklausel vor. Sofern das jeweilige Landesparlament mehrheitlich zustimmt, können die Bundesländer weitergehende Maßnahmen beschließen.
Darunter fallen beispielsweise die Absage von Veranstaltungen oder die vorübergehende Schließung von Freizeiteinrichtungen wie Diskotheken. Eingriffsintensive Maßnahmen wie Ausgangsperren, die flächendeckende Schließung von Hotels, Restaurants, Sportstätten, Schulen und Geschäften sowie das Verbot religiöser Zusammenkünfte die sind dagegen nicht mehr möglich.
Darüber hinaus werden folgende Regelungen verlängert:
- Vereinfachter Zugang zur Grundsicherung (bis 19. März 2022),
- Maßnahmen zur Corona-Arbeitsschutzverordnung (bis 19. März 2022),
- Sonderregelungen zum Kinderkrankentagegeld: 30 statt 10 Kinderkrankentage bzw. 60 statt 20 Kinderkrankentage für Alleinerziehende (bis in das Jahr
2022),
- Aussetzung der jährlichen Mindesteinkommensgrenze im Künstlersozialversicherungsgesetz (bis Ende 2022),
- Sonderregelung zum Entschädigungsanspruch für Eltern von Kindern in Betreuungseinrichtungen (bis 19. März 2022),
- Befugnis für bestimmte Arbeitgeber, Beschäftigtendaten zum COVID-19 Impf- oder Serostatus zu verarbeiten (bis 19. März 2022).
Die Krankenhäuser erhalten zudem bei der voll- oder teilstationären Behandlung von Patientinnen mit einer COVID-19-Infektion zusätzlich einen zeitlich befristeten Versorgungsaufschlag.
Fälschung von Impfpässen wird strafbar. Darüber hinaus planen wir Klarstellungen im Strafgesetzbuch, um künftig besser gegen Fälschungen und den Missbrauch von Gesundheitszeugnissen – also Impfausweisen und Test-Zertifikaten – vorgehen zu können. Wir wollen so zunehmende Betrügereien mit gefälschten Impfnachweisen verhindern.
Dazu wird die Eintragung unrichtiger Impfdokumentationen in Blankett-Impfausweisen ausdrücklich unter Strafe stellt. Blankett-Impfausweise sind Impfausweise, die noch nicht personalisiert sind. Für den effektiven Schutz ist es außerdem unerlässlich, dass auch schon das Vorbereiten von Blankett-Impfausweisen und der Handel damit unter Strafe steht.
Darüber hinaus werden die Strafgesetze zur Fälschung von Gesundheitszeugnissen ausgeweitet. Wer zur Täuschung Impfausweise oder Testzertifikate ausstellt, obwohl er dazu nicht befugt ist, wird mit einer Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit einer Geldstrafe bestraft. Auch machen sich künftig Ärzt:innen strafbar, die ein unrichtiges Gesundheitszeugnis ausstellen. Der Gebrauch gefälschter Impfausweise und Testzertifikate wird ebenfalls umfassend bestraft.
Beide Gesetzentwürfe werden diese Woche in 2/3. Lesung beraten.