Thema:  Corona-Krise

Heute im Bundestag:

Viertes Corona-Steuerhilfegesetz verabschiedet

Steuerhilfegesetz? Verlustrücktrag? Investitionsfristen? Klingt wie alles, was mit Steuern zu tun hat, eher langweilig und sperrig, das Vierte Corona-Steuerhilfegesetz ist aber eine ziemlich gute Sache.

Denn mit diesem Gesetz werden eine Reihe schnell greifender steuerlicher Hilfsmaßnahmen zur Bewältigung der Corona-Krise und ihrer Folgen umgesetzt. Seien wir ehrlich: Trotz der Gerüchte, Corona sei vorbei, leiden viele Selbstständige, Unternehmen, Arbeitgeber und -nehmer:innen noch unter den wirtschaftlichen Folgen der Krise. Und deshalb verabschiedet es heute der Bundestag!

Zum Vierten Corona-Steuerhilfegesetz gehören unter anderem: Steuerfreie Corona-Zahlungen für Beschäftigte im Gesundheitssektor, Verlängerung der Homeoffice-Pauschale, Verlängerung der degressiven Abschreibung, längeren Investitionsfristen bei Investitionsabzugsbeträgen und Anpassung der erweiterten Verlustrücktrags. Klingt alles immer noch super kompliziert? Dann swippen Sie sich einfach durchs Karussell, um mehr zu erfahren!


Online-Unterricht:

Weitere Kostenübernahme für digitale Endgeräte an den Schulen

Zur Bekämpfung der Covid-19-Pandemie ist der Präsenzunterricht auch in Oberhausen an nahezu allen Schulen fast vollständig eingestellt worden. Für alle Beteiligten bedeutet dies eine enorme Herausforderung und Kraftanstrengung.

„Mit großem Einsatz und viel Herzblut haben Lehrer*innen in den letzten Wochen dafür gesorgt, ihren Schüler*innen ein digitales Lernangebot zur Verfügung zu stellen“, so Dirk Vöpel. Ganz besonders schwierig ist die Situation jedoch weiterhin für Kinder, deren Familien auf Leistungen der Grundsicherung für Arbeitssuchende angewiesen sind. Sie verfügen oft nicht über die notwendige technische Ausstattung, um am Online-Unterricht teilzunehmen.

Bereits im Sommer des letzten Jahres hat der Bund den Digital-Pakt um 500 Millionen Euro aufgestockt, um die Länder dabei zu unterstützen ihre Schulen mit digitalen Endgeräten auszustatten. Mehr …


Häufig gestellte Fragen:

Maßnahmen zur Unterstützung der von der Corona-Krise Betroffenen

I. Schutz und Unterstützung für Beschäftigte

Wie will die Bundesregierung Beschäftigte vor Arbeitslosigkeit schützen?

Die Ausbreitung des Coronavirus stellt Wirtschaft und Arbeitsmarkt vor große Herausforderungen. Um Unternehmen darin zu unterstützen, ihre MitarbeiterInnen weiter zu beschäftigen, haben wir den Zugang zum Kurzarbeitergeld rückwirkend zum 1. März 2020 erleichtert. Wir spannen einen Schutzschirm, um Arbeitsplätze zur erhalten und Entlassungen zu vermeiden. Der Bundestag hat diese Regelungen am 13. März 2020 im Eilverfahren beschlossen.

Was beinhalten die krisenbedingten Regelungen zum Kurzarbeitergeld?

  • Es reicht, wenn 10 Prozent der Beschäftigten eines Betriebes von Arbeitsausfall betroffen sind, damit ein Unternehmen Kurzarbeit beantragen kann. Normalerweise muss mindestens ein Drittel der Beschäftigten betroffen sein.
  • Anders als bisher wird in Betrieben teilweise oder vollständig auf den Aufbau negativer Arbeitszeitsalden verzichtet.
  • Kurzarbeitergeld kann auch für Beschäftigte in Leiharbeit gezahlt werden.
  • Den Arbeitgebern werden Sozialversicherungsbeiträge für ausgefallene Arbeitsstunden ggf. vollständig von der Bundesagentur für Arbeit erstattet.
  • Grundsätzlich sind über tarifvertragliche Lösungen finanzielle Aufstockungen zusätzlich zum Kurzarbeitergeld möglich, wie zuletzt beim Tarifabschluss in der Metallindustrie.

Wie funktioniert die Beantragung von Kurzarbeitergeld?

Bei Arbeitsausfall können Arbeitgeber (auch Zeitarbeitsunternehmen) ab sofort Kurzarbeitergeld bei der Agentur für Arbeit vor Ort beantragen.

Wann treten die Änderungen in Kraft?

Die neuen Regelungen für das Kurzarbeitergeld treten rückwirkend zum 1. März 2020 in Kraft.

Gibt es einen Anspruch auf Entgeltfortzahlung?

Der Arbeitgeber bleibt grundsätzlich zur Entgeltzahlung verpflichtet, wenn die ArbeitnehmerInnen arbeitsfähig und arbeitsbereit sind, er sie aber wegen betrieblicher Gründe nicht beschäftigen kann (sog. Betriebsrisikolehre, § 615 Satz 3 BGB). Dazu zählen etwa Fälle, in denen es aufgrund von Corona-Erkrankungen zu erheblichen Personalausfällen oder Versorgungsengpässen kommt, so dass der Arbeitgeber die Betriebstätigkeit vorübergehend einstellen muss. Die ArbeitnehmerInnen behalten also in diesen Fällen ihren Anspruch auf Entgelt, obwohl sie nicht arbeiten können.
Hinweis: Einzel- oder kollektivvertragliche Vereinbarungen können Abweichendes regeln.

Haben KurzarbeiterInnen, geringfügig Beschäftigte und andere die Möglichkeit, in der Krise zu unterstützen und hinzuzuverdienen?

BürgerInnen, die in dieser schwierigen Zeit helfen wollen, unser Gesundheitssystem, die Infrastruktur, die öffentliche Ordnung und Versorgung aufrechtzuerhalten, sollen auch helfen können – ohne einen Nachteil davon zu haben. Das gewährleisten wir mit dem SozialschutzPaket: Deshalb ermöglichen wir es Menschen in Rente oder Saisonarbeit, v.a. in der Landwirtschaft, mit anzupacken. Wir erweitern die anrechnungsfreien Zuverdienstmöglichkeiten für RentnerInnen und ermöglichen den anrechnungsfreien Hinzuverdienst für Bezieher von Kurzarbeitergeld. Die mögliche Dauer für die sogenannte kurz befristete Beschäftigung erweitern wir von 70 auf 115 Tage.

II. Schutz und Unterstützung für Familien

Familien sind von den wirtschaftlichen Folgen der Corona-Krise besonders betroffen. Deswegen hat die Bundesregierung mit dem Kurzarbeitergeld, den Regelungen zur Lohnfortzahlung bei Schließung von Kitas und Schulen, dem Notfall-Kinderzuschlag sowie dem erleichterten Zugang zur Grundsicherung wichtige Maßnahmen beschlossen, um gerade auch Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie Selbständige mit Kindern zu unterstützen.

Was bedeuten Kita- und Schulschließungen für berufstätige Eltern?

Nach geltender Rechtslage können ArbeitnehmerInnen zur Betreuung ihrer Kinder für einen kurzen Zeitraum ohne Lohneinbußen ihrem Arbeitsplatz fernbleiben. Voraussetzung ist, dass sie ihre Kinder nicht anderweitig betreuen können (z.B. Ehepartner, Nachbarschaft). Auf die Betreuung durch Großeltern sollte verzichtet werden, da ältere Menschen erheblich durch das Virus gefährdet sind und deren Gesundheit besonders geschützt werden sollte. Es ist aber auch klar, dass diese rechtliche Möglichkeit nach § 616 BGB auf wenige, in der Regel zwei bis drei Tage, begrenzt ist.

Für Kinder von Eltern in systemrelevanten Berufen (bspw. Pflegekräfte, Ärztinnen, Polizisten, Busfahrerinnen) versuchen die Bundesländer, eine Notbetreuung anzubieten. Wo möglich, können auch Homeoffice-Lösungen oder flexible Arbeitszeitregelungen dazu beitragen, die aktuelle Situation zu bewältigen.

Die Bundesregierung hat diese Woche eine Entschädigungsregelung für erwerbstätige Eltern eingeführt, wenn ihre Kinder das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet haben oder behindert und deshalb auf Hilfe angewiesen sind. Sie haben zukünftig einen Anspruch auf Entschädigung, wenn sie ihrer beruflichen Tätigkeit nicht nachgehen können, weil die Kita oder die Schule geschlossen werden musste und keine zumutbare Betreuungsmöglichkeit verfügbar ist. Damit mildern wir die Sorgen vor einem Verdienstausfall.

Was, wenn das Einkommen zwar für die Eltern, aber nicht für die ganze Familie ausreicht?

Wenn das Einkommen nur für sich selbst, aber nicht für die gesamte Familie reicht, können Eltern Kinderzuschlag (KiZ) erhalten. Im Rahmen der Corona-Krise wird der Kinderzuschlag nun zu einem „Notfall-KiZ“ erweitert. Er soll Familien helfen, die kurzfristig ein geringeres Einkommen haben und deswegen Unterstützung benötigen.

  • Bei Anträgen für den „Notfall-KiZ“ wird das Einkommen der Eltern nicht anhand der vergangenen sechs Monate, sondern nur anhand des letzten Monats geprüft. Damit können kurzfristige Einkommenseinbußen abgefedert werden.
  • Bisherige Kinderzuschlag-BezieherInnen, die den Höchstsatz von 185 Euro erhalten, bekommen die Leistung für weitere sechs Monate automatisch verlängert. Sie müssen keine neuen Nachweise erbringen. Das entlastet auch die Familienkasse, um die Anträge für den Notfall-KiZ zu bearbeiten.

Beide Regelungen sind auf den Zeitraum vom 1. April bis 30. September 2020 befristet.

Auch der „Notfall-KiZ“ kann digital beantragt werden. Weitere Informationen unter: https://www.bmfsfj.de/kiz.

Was, wenn das Einkommen zum Leben nicht mehr reicht?

Wer zwischen dem 1. März und dem 30. Juni 2020 einen Antrag auf Leistungen der Grundsicherung stellt und dabei erklärt, über kein erhebliches Vermögen zu verfügen, erhält SGB-II-Leistungen (u. a. ALG II). Erst nach Ablauf von sechs Monaten gelten wieder die üblichen Vorschriften. Auch Folgeanträge werden unbürokratisch für sechs Monate weiterbewilligt. Zudem werden in den ersten 12 Monaten des Grundsicherungsbezugs die Ausgaben für Wohnung und Heizung in tatsächlicher Höhe anerkannt.

III. Schutz und Unterstützung für Unternehmen

Wir helfen Unternehmen dabei, liquide zu bleiben und gut durch die Krise zu kommen. Dafür stellen wir einen Milliarden-Schutzschild für Betriebe und Unternehmen auf. Die Bundesregierung hat eine Reihe von Notfallmaßnahmen beschlossen, um Unternehmen in der Corona-Krise zu unterstützen. Wir wollen verhindern, dass gerade kleine und mittelständische Unternehmen unverschuldet in Finanznöte kommen. Möglichst kein Unternehmen soll durch die Pandemie in Existenznot geraten, möglichst kein Arbeitsplatz verloren gehen.

Was hat der Bund beschlossen, um die Zahlungsfähigkeit der Unternehmen zu sichern?

Um die Liquidität der Unternehmen zu sichern, werden die Möglichkeiten zur Stundung von Steuerzahlungen und zur Senkung von Vorauszahlungen verbessert und Vollstreckungsmaßnahmen ausgesetzt. Außerdem weitet die Bundesregierung bestehende Programme für Liquiditätshilfen deutlich aus und legt zusätzliche Sonderprogramme bei der KfW auf. Damit soll gerade auch kleinen und mittelständischen Unternehmen unter die Arme gegriffen werden.

  • Die Einrichtung des Wirtschaftsstabilisierungsfonds (WSF) soll die Liquidität und Eigenkapitalausstattung der von der Corona-Krise betroffenen Unternehmen sicherstellen. Befristet bis Ende 2021 wird der Staat über den Fonds die Möglichkeit haben, langfristige ökonomische und soziale Schäden abzuwenden.
  • Der Fonds umfasst mehrere Instrumente: 100 Milliarden Euro sind für so genannte Reka-pitalisierungsmaßnahmen zur Kapitalstärkung vorgesehen. Der Staat kann sich über den Fonds direkt an in Not geratenen Unternehmen beteiligen, um deren Zahlungsfähigkeit sicherzustellen. Das Instrument baut auf Erfahrungen während der Finanzmarktkrise von 2008 auf. Eine öffentliche Kontrolle der Mittelverwendung wird sichergestellt.
  • Zudem sollen staatliche Garantien von bis zu 400 Milliarden Euro Unternehmen dabei helfen, am Kapitalmarkt Geld zu bekommen.
  • Mit Krediten von bis zu 100 Milliarden Euro werden die bestehenden Sonderprogramme der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) refinanziert. Zur Finanzierung dieser Maßnahmen wird der Bund je nach Bedarf zusätzliche Kredite aufnehmen.

Welche steuerlichen Erleichterungen werden gewährt?

Mit einer Reihe von Maßnahmen wird es Unternehmen ermöglicht, ihre Steuerschulden erst später zu bezahlen. Dadurch werden jetzt liquide Mittel in Betrieben in Milliardenhöhe steuerlich geschont.

  • Stundungen: Die Finanzbehörden können Steuern stunden, wenn die Einziehung eine erhebliche Härte darstellen würde. Die Finanzverwaltung wird angewiesen, dabei keine strengen Anforderungen zu stellen. In der Regel soll eine zinslose Stundung erfolgen. Indem der Zeitpunkt der Steuerzahlung verschoben wird, wird die Liquidität der Steuerpflichtigen unterstützt.
  • Vorauszahlungen: Vorauszahlungen können leichter angepasst werden. Sobald klar ist, dass die Einkünfte der Steuerpflichtigen im laufenden Jahr voraussichtlich geringer ausfallen werden, werden die Steuervorauszahlungen unkompliziert und schnell herabgesetzt. Auch damit wird die Liquiditätssituation verbessert.
  • Verzicht auf Vollstreckungsmaßnahmen: Auf Vollstreckungsmaßnahmen (z.B. Kontopfändungen) beziehungsweise Säumniszuschläge wird bis zum 31. Dezember 2020 verzichtet, sofern der Schuldner einer fälligen Steuerzahlung unmittelbar von Corona-Folgen betroffen ist.

Wie hilft die Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) Unternehmen, ihre Liquidität zu verbessern?

Die Krise trifft unsere Realwirtschaft direkt. Unternehmen geraten durch Umsatzeinbrüche unverschuldet in Zahlungsnot. Um die Versorgung von Unternehmen mit Liquidität zu verbessern, werden bestehende Programme für Liquiditätshilfen deutlich ausgeweitet und zusätzliche Sonderprogramme bei der KfW aufgelegt. Aufgrund der hohen Unsicherheit in der aktuellen Situation wird es ausdrücklich keine Begrenzung des Volumens dieser Maßnahmen geben.

  • Ausweitung bestehender Programme: Bereits heute gibt es verschiedene Programme für Liquiditätshilfen bei der KfW (z.B. KfW-Unternehmerkredit, KfW Kredit für Wachstum) und den Bürgschaftsbanken. Hinzu kommt das Großbürgschaftsprogramm des Bundes. Diese Programme werden deutlich ausgebaut und für mehr Unternehmen zugänglich gemacht. Dazu werden die Risikoübernahme erhöht, die Zugangskriterien erleichtert und der Spielraum für Expressbürgschaften vergrößert.
  • Zusätzliche KfW-Sonderprogramme: Für Unternehmen, die krisenbedingt in Finanzierungsschwierigkeiten geraten und daher keinen Zugang zu bestehenden Programmen haben, werden zusätzliche Sonderprogramme bei der KfW aufgelegt. Zu diesem Zweck wird die Risikotoleranz der KfW krisenadäquat erhöht. Die Bundesregierung wird die dafür erforderlichen Garantien bereitstellen und die KfW in die Lage versetzen, diese Programme entsprechend auszustatten. Im Ergebnis wird die KfW deutlich mehr Kredite zur Verfügung stellen können. Durch die höhere Risikoübernahme steigern wir die Bereitschaft der jeweiligen Hausbanken, den Unternehmen Kredite zu gewähren.
  • Die Sonderprogramme zur Stabilisierung der Wirtschaft sind am 23. März 2020 bei der Kreditanstalt für Wiederaufbau gestartet. Die Antragstellung ist ab sofort bei Banken und Sparkassen möglich.

Weitere Infos unter: https://www.kfw.de/KfW-Konzern/Newsroom/Aktuelles/KfW-Corona-Hilfe-Unternehmen.html.

Was, wenn einem Unternehmen die Insolvenz droht?

Unternehmen werden häufig mehr Zeit brauchen, um Lösungen zu finden, wie sie die Folgen der Krise bewältigen können. Deshalb haben wir Erleichterungen im Insolvenzrecht beschlossen, um Insolvenzen nach Möglichkeit abzuwenden.

  • Die Insolvenzantragspflicht soll für diejenigen ausgesetzt werden, die durch den massiven Anstieg von Corona-Infektionen wirtschaftlichen Schaden erleiden.
  • Es werden zudem Haftungserleichterungen für die Geschäftsleitung (Geschäftsführer und Vorstände) geschaffen, wenn sie nach der eigentlich vorliegenden Insolvenzreife noch Zahlungen leisten, für die sie in diesem Fall nach bisheriger Gesetzeslage persönlich voll haften würden.
  • Für einen dreimonatigen Übergangszeitraum soll auch das Recht der Gläubiger eingeschränkt werden, die Eröffnung von Insolvenzverfahren zu beantragen.

Die Aussetzung der Insolvenzantragspflicht soll bis zum 30. September 2020 befristet gelten und kann im Verordnungswege bis zum 31. März 2021 verlängert werden.

Hinweis: Diese Regelungen gelten im Übrigen auch für Vereine.

Weitere Informationen unter: https://www.bmjv.de/DE/Themen/FokusThemen/Corona/Insolvenzantrag/Corona_Insolvenzantrag_node.html.

Wie werden die sozialen Dienstleister geschützt?

Auch die sozialen Dienstleister in Deutschland sind infolge der Corona-Pandemie akut von schwerwiegenden finanziellen Einbußen bis hin zur Insolvenz bedroht. Um sie zu erhalten, wird die Bundesregierung sie mit einem Sicherstellungauftrag unterstützen. Das betrifft unter anderem Einrichtungen für behinderte Menschen, Dienste für Kinder und Jugendliche, Frauen, Familien, Seniorinnen und Senioren. Um zur Bewältigung der Corona-Pandemie beizutragen, sollen die Dienstleister in geeignetem und zumutbarem Umfang Arbeitskräfte, Räumlichkeiten und Sachmittel zur Verfügung stellen. Der Sicherstellungsauftrag gilt zunächst bis zum 30. September 2020 und kann bis zum 31. Dezember 2020 verlängert werden.

Gibt die EU ebenfalls Hilfen, um die Wirtschaft zu unterstützen?

Die vorrangige Aufgabe der europäischen Ebene besteht darin, die Mitgliedstaaten bei der Krisenbewältigung zu unterstützen, für ein gemeinsames und abgestimmtes Vorgehen der Länder zu sorgen sowie über die Europäische Zentralbank (EZB) das europäische Finanzsystem zu stabilisieren.

Die Europäische Kommission hat die europäischen Finanz- und Haushaltsregeln gelockert. So können die europäischen Mitgliedstaaten ihre Gesundheitssysteme, die Wirtschaft und insbesondere die von den Auswirkungen der Corona-Pandemie betroffenen Menschen unterstützen. Zusätzlich werden über das Programm rescEU medizinische Ausrüstungen beschafft und über den EU Solidarity Funds die Länder unterstützt, die von einem schweren öffentlichen Gesundheitsnotstand betroffen sind.

Die Europäische Zentralbank (EZB) hat 750 Mrd. Euro für Anleihenankäufe im privaten und öffentlichen Sektor bis Ende 2020 sowie ein Notkaufprogramm u.a. für Staatsanleihen angekündigt.

Welche wirtschaftlichen Hilfen bieten die Bundesländer an?

Auch die einzelnen Bundesländer bieten Soforthilfe-Maßnahmen an. Eine hilfreiche Übersicht samt Links hat die Bundessteuerberaterkammer erstellt. Sie ist zu finden in Anlage 1 der „Häufig gestellte Fragen im Zusammenhang mit den wirtschaftlichen Auswirkungen der Corona-Krise“ unter: https://www.bstbk.de/downloads/bstbk/presse-und-kommunikation/neuigkeiten/FAQ_Katalog_CORONA_KRISE.pdf

IV. Schutzschirm für Solo-Selbständige und kleine Unternehmen

Für kleine Unternehmen, Freie Berufe und Solo-Selbständige ist die Corona-Krise eine wirtschaftlich existenzbedrohende Situation. Sowohl langfristige als auch kurzfristige Aufträge brechen aufgrund schwindender Nachfrage weg. Betroffen sind alle Branchen, vom Handwerk bis zu Selbständigen im Kulturbereich. Ohne Sicherheiten und erwartbare Einnahmen können Kredite zur Überbrückung der Krise nicht aufgenommen werden.

Was tut der Bund, um Solo-Selbständigen und kleinen Unternehmen zu helfen?

Der Bund hat ein Programm „Corona-Soforthilfen für kleine Unternehmen und Solo-Selbständige“ beschlossen. Insgesamt stehen 50 Milliarden Euro als Zuschüsse unter anderem für laufende Miet- und Pachtkosten und Leasingraten zur Verfügung. Berechtigt sind Unternehmen mit bis zu zehn Beschäftigten, die durch die Corona-Krise in wirtschaftliche Schwierigkeiten geraten sind.

Wie sehen die Hilfen für Solo-Selbständige und kleine Unternehmen aus?

Die Zuschüsse werden für drei Monate gewährt und sind gestaffelt nach Größe des Unternehmens: Unternehmen mit bis zu fünf Beschäftigten (Vollzeitäquivalente) erhalten insgesamt max. 9.000 Euro. Unternehmen mit bis zu zehn Beschäftigten (Vollzeitäquivalente) erhalten insgesamt max. 15.000 Euro. Stichtag für die Bewilligung des Zuschusses ist der 11. März 2020.

Wie kann die Hilfe beantragt werden?

Die Länder sind auch für die Verwaltung und Auszahlung der Bundesmittel verantwortlich und regeln auch die Auszahlungswege. Neben dem Bund haben auch einige Länder, wie z.B. Bayern oder Berlin, bereits Programme für Selbständige und kleine Unternehmen aufgesetzt.

Hinweis: Die Hilfen des Bundes können zusätzlich zu den Hilfen der Länder in Anspruch genommen werden.

V. Schutz und Unterstützung für Kultur- und Kreativwirtschaft

Die Kultur- und Kreativwirtschaft ist durch Veranstaltungsabsagen, Auftragsstornierungen oder wegbrechende Einnahmen aus Ticketverkäufen und den ersatzlosen Wegfall von Gagen besonders hart und zum Teil existenziell getroffen. Mit einer Bruttowertschöpfung von mehr als 100 Milliarden Euro ist die Kultur- und Kreativwirtschaft einer der größten Wirtschaftszweige – noch vor chemischer Industrie, Energieversorgern und Finanzdienstleistern.

Die beschlossenen Schritte zur Ausweitung des Kurzarbeitergeldes, Liquiditätshilfen und die Stundung von Steuerzahlungen kommen auch der Kultur- und Kreativwirtschaft zugute. Mit der Corona-Soforthilfe für Soloselbständige und kleine Unternehmen in Höhe von insgesamt bis zu 50 Milliarden Euro wird die Bundesregierung finanzielle Soforthilfe in Form von Zuschüssen leisten, mit denen auch Kinos, Musikclubs, Künstlerateliers usw. finanzielle Engpässe überbrücken können und etwa laufende Betriebskosten wie Mieten, aber auch Kredite für Betriebsräume oder Leasingraten bezahlt werden können.

Wie unterstützt die Bundesregierung die Kultur- und Kreativwirtschaft in Zeiten der Corona-Pandemie?

Es sind folgende Sofortmaßnahmen beschlossen worden:

  • Sicherheit für verausgabte Fördermittel: Bei vorzeitigem Abbruch von geförderten Kulturprojekten und Veranstaltungen im Bereich der Bundesbeauftragten für Kultur und Medien ist es im Rahmen einer Einzelfallprüfung nach dem öffentlichen Haushalts- und Zuwendungsrecht möglich, von Rückforderungen bereits verausgabter Fördermittel abzusehen. Fördermittel, die infolge ausgefallener Veranstaltungen vom Zuwendungsempfänger aufgrund ersparter Ausgaben nicht benötigt werden, sind grundsätzlich zurückzuerstatten.
  • Schärfung bestehender Programme: Bestehende Förderprogramme der Beauftragten der Bundesregierung für Kultur und Medien werden so geschärft, dass sie Kultureinrichtungen, in Not geratenen Künstlerinnen und Künstlern sowie in der Kultur- und Kreativwirtschaft tätigen Freiberuflerinnen und Freiberuflern zugutekommen.
  • Um die informationelle Grundversorgung der Bevölkerung weiterhin sicherzustellen, setzt sich die Beauftragte für Kultur und Medien zudem dafür ein, Geschäftsstellen entsprechender Medienunternehmen als anerkannte sicherheitsrelevante Infrastrukturen von zwingenden Betriebsschließungen auszunehmen. Die für den journalistischen Betrieb notwendigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sollen zum unabkömmlichen Personal der kritischen Infrastrukturen gezählt werden.
  • Im Falle von Einkommenseinbußen können Betroffene bei der Künstlersozialkasse und bei den Finanzämtern die Senkung ihrer Beiträge oder Steuervorauszahlungen beantragen; außerdem sind Stundungen möglich.

Außerdem gut zu wissen:

Bereits zum 1. Januar 2020 wurde der Zugang zum Arbeitslosengeld erleichtert: Wer innerhalb der von 24 auf 30 Monate verlängerten Rahmenfrist auf Versicherungszeiten von 12 Monaten kommt, kann einen Anspruch auf Arbeitslosengeld geltend machen. Davon profitieren KünstlerInnen. Die erweiterte Rahmenfrist gilt auch für die Sonderregelung für überwiegend kurz befristete Beschäftigungen (sog. Künstlerregelung), die unter bestimmten Voraussetzungen eine auf 6 Monate verkürzte Mindestversicherungszeit vorsieht und bis Ende 2022 gilt. Zudem werden Arbeitsverträge bis 14 Wochen Dauer als kurz befristet anerkannt – statt wie bisher nur bis 10 Wochen.

VI. Schutz und Unterstützung von Mieterinnen und Mietern

Wie schützt die Bundesregierung Mieterinnen und Mieter bei Zahlungsschwierigkeiten?

Wer wegen der Corona-Krise Probleme hat, die laufende Miete für Wohn- beziehungsweise Gewerbeflächen zu begleichen, darf nicht gekündigt werden. Dies gilt sowohl für Wohn- als auch für Gewerberaummietverträge. Wegen Mietschulden aus dem Zeitraum zwischen dem 1. April 2020 und dem 30. Juni 2020 dürfen Vermieter das Mietverhältnis nicht kündigen, sofern die Mietschulden auf die Folgen der Corona-Pandemie zurückzuführen sind. Die Verpflichtung der Mieter zur fristgerechten Zahlung ihrer Miete bleibt jedoch bestehen.

Unter gewissen Umständen kann auch ein Anspruch auf Wohngeld geltend gemacht werden, wenn jemand wegen der Corona-Krise nicht mehr die laufenden Wohnkosten begleichen kann. Wohngeld ist in Deutschland eine Sozialleistung für Bürgerinnen und Bürger, die aufgrund ihres geringen Einkommens einen Zuschuss zur Miete oder zu den Kosten selbst genutzten Wohneigentums erhalten.

Weitere Informationen unter: https://www.bmjv.de/DE/Themen/FokusThemen/Corona/Miete/Corona_Miete_node.html.

Informationen zum Wohngeld: https://www.bmi.bund.de/DE/themen/bauen-wohnen/stadt-wohnen/wohnraumfoerderung/wohngeld/wohngeld-node.html.

VII. Schutz und Unterstützung von Verbraucherinnen und Verbrauchern

Wie schützt die Bundesregierung Darlehensnehmerinnen und – nehmern bei Zahlungsschwierigkeiten?

Zahlungspflichten aus Verbraucherdarlehensverträgen, die bis zum 30. Juni 2020 fällig werden, sollen gesetzlich um drei Monate gestundet werden, wenn der Schuldner/ die Schuldnerin infolge der Pandemie nicht zahlen kann. Soweit für die Zeit nach dem 30. Juni 2020 keine einvernehmliche Lösung zwischen Darlehensgeber und Verbraucherin bzw. Verbraucher gefunden werden kann, sind die Zahlungen wiederaufzunehmen. Damit aber in einer Übergangszeit die laufenden und die gestundeten Raten nicht doppelt bezahlt werden müssen, wird der Vertrag insgesamt um drei Monate verlängert. Der Darlehensnehmer bzw. die Darlehensnehmerin soll also auch nach Ablauf der Stundung monatlich nur eine reguläre Rate weiterabzahlen müssen. Eine Kündigung des Darlehens wird insoweit ausgeschlossen.

Diese Regelungen gelten zunächst bis zum 30. Juni 2020 und können unter bestimmten Voraussetzungen verlängert werden.

VerbraucherInnen schützen wir davor, dass die Grundversorgung wie Gas-, Wasser oder Stromlieferung, Telefon- oder Internetanschluss gesperrt oder gekündigt werden. Hier schaffen wir ein Leistungsverweigerungsrecht für VerbraucherInnen ebenso wie für Kleinstunternehmen, die sich pandemiebedingt in einer Notlage befinden. Betroffene können die vertraglichen Zahlungsverpflichten vorübergehend aussetzen.

Diese Regelung gilt für Verträge, die vor dem 8. März 2020 geschlossen wurden und ist ebenfalls vorerst bis zum 30. Juni 2020 befristet.

VIII. Schutz und Unterstützung von Gesellschaften, Vereinen oder Genossenschaften und Wohnungseigentümergemeinschaften

Wie können Gesellschaften, Vereine, Genossenschaften oder Wohnungseigentümergemeinschaften zwingende Beschlüsse sicherstellen?

Bestimmte Rechtsformen müssen trotz derzeit beschränkter Versammlungsmöglichkeiten in der Lage sein, erforderliche Beschlüsse zu fassen und handlungsfähig zu bleiben. Hierzu werden vorübergehend Erleichterungen zur Durchführung von Hauptversammlungen der Aktiengesellschaft (AG), Kommanditgesellschaft auf Aktien (KGaA), des Versicherungsvereins a. G. (VVaG) und der Europäischen Gesellschaft (SE) sowie für Gesellschafterversammlungen der GmbH, General- und Vertreterversammlungen der Genossenschaft und Mitgliederversammlungen von Vereinen geschaffen.

So kann der Vorstand einer AG, KGaA und SE auch ohne Satzungsermächtigung eine Online-Teilnahme an der Hauptversammlung ermöglichen. Zudem wird erstmalig die Möglichkeit einer präsenzlosen Hauptversammlung geschaffen. Die Einberufungsfrist kann auf 21 Tage verkürzt werden. Auch ohne Satzungsregelung soll dem Vorstand ermöglicht werden, Abschlagszahlungen auf den Bilanzgewinn vorzunehmen.

Für Genossenschaften und Vereine werden ebenfalls vorübergehend Erleichterungen geschaffen. So können auch hier Versammlungen präsenzlos durchgeführt werden oder Beschlüsse außerhalb von Versammlungen gefasst werden, ohne die Satzung zu ändern. Um die Finanzierung der Gemeinschaften der Wohnungseigentümer sicherzustellen, wird angeordnet, dass der zuletzt beschlossene Wirtschaftsplan bis zum Beschluss eines neuen Wirtschaftsplans fort gilt.

Die Regelungen sollen zunächst für das Jahr 2020 gelten und können durch das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV) im Wege der Verordnung auf das Jahr 2021 verlängert werden.

IX. Schutz und Unterstützung für Studierende

Haben BAföG-EmpfängerInnen bei der Schließung von Ausbildungsstätten finanzielle Nachteile?

StudentInnen und SchülerInnen im BAföG-Bezug dürfen keine finanziellen Nachteile erleiden, wenn die Ausbildungsstätte wegen der Corona-Pandemie geschlossen oder der Semesterbeginn verschoben wird. Die zuständigen Landesbehörden wurden durch einen Erlass des Bundesbildungsministeriums angewiesen, alle bereits bewilligten Leistungen nach dem BAföG weiter zu gewähren, wenn Schulen geschlossen oder der Beginn des Sommersemesters 2020 verschoben werden müssen.

Die gleiche pragmatische Regelung wird auch bei der Förderung von Ausbildungen im Ausland angewendet, wenn dort Ausbildungsstätten geschlossen werden oder die Ausbildung im Ausland wegen Einreisebeschränkungen nicht rechtzeitig aufgenommen werden kann.

Auch StudienanfängerInnen, die zum Sommersemester 2020 erstmals BAföG beziehen, erhalten ihre Leistungen wie vorgesehen bereits ab dem Zeitpunkt, an dem die Vorlesungen jeweils regulär beginnen sollten.

Außerdem haben wir das Bundesausbildungsförderungsgesetz so geändert, dass Studierende und Auszubildende keine finanziellen Nachteile erleiden, wenn sie BAföG erhalten und im Bereich der Corona-Bekämpfung tätig werden sollen.

X. Mehr Geld für Gesundheit und Forschung

Wie stellt sich die Bundesregierung auf, um auf epidemische Lagen von nationale Tragweiter zu reagieren?

Die Corona-Pandemie zeigt, dass übertragbare Krankheiten eine erhebliche Gefährdung für die öffentliche Gesundheit sein können. Um auf diese Gefahren angemessen reagieren zu können, muss die Bundesregierung in der Lage sein, zügig schützende Maßnahmen zu ergreifen. Mit der Änderung des Infektionsschutzgesetzes, das der Bundestag diese Woche beschlossen hat, sind die notwendigen Voraussetzungen dafür geschaffen worden: Der Deutsche Bundestag hat eine epidemische Lage von nationaler Tragweite festgestellt.

Durch diese Feststellung wird das Bundesgesundheitsministerium unter anderem ermächtigt, durch Rechtsverordnung (ohne Zustimmung des Bundesrates) Maßnahmen etwa zur Sicherstellung der Versorgung mit Arznei-, Heil- und Hilfsmitteln, mit Medizinprodukten und Labordiagnostik sowie zur Aufrechterhaltung der Gesundheitsversorgung zu treffen.

Diese Änderung des Infektionsschutzgesetzes sind nur bis zum 31. März 2021 in Kraft. Gleichzeitig wird es bis spätestens zu diesem Zeitpunkt einen Bericht zu den Erkenntnissen aus der Corona-Epidemie an den Deutschen Bundestag geben, auf Grundlage dessen dann parlamentarisch beraten werden kann, ob sich die gesetzlichen Regelungen bewährt haben oder welche Regelungen darüber hinaus oder stattdessen notwendig sind.

Was ist der Schutzschirm für Krankenhäuser?

Vergangene Woche hat die Bundesregierung einen Schutzschirm für Krankenhäuser angekündigt. Mit ihm sollen Krankenhäuser dabei unterstützt werden, den steigenden Bedarf an Intensiv- und Beatmungskapazitäten zur Behandlung von PatientInnen zu bewältigen, gleichzeitig Erlösausfälle sowie Defizite zu vermeiden sowie kurzfristig die Liquidität der Krankenhäuser sicherzustellen. Dieser Schutzschirm – das Krankenhausentlastungsgesetz – wurde heute vom Bundestag verabschiedet. Das Gesetz tritt am Freitag mit seiner Verkündung durch den Bundesrat in Kraft.

Die Neuerungen sind bis zum 30. September 2020 befristetet. Um bei Fortbestehen der Pan-demie flexibel und zeitnah reagieren zu können, können diese Regelungen per Rechtsverordnung um jeweils bis zu sechs Monate verlängert werden, gegebenenfalls auch mehrfach.

Wie unterstützt die Bundesregierung Krankenhäuser in Zeiten der Corona-Pandemie?

Um Krankenhauskapazitäten zur Behandlung von Corona-Patientinnen und -Patienten frei zu halten, erhalten Krankenhäuser zeitnah einen finanziellen Ausgleich, wenn sie planbare Operationen und Behandlungen verschieben.

Daneben erhalten sie eine Pauschale für jedes Intensivbett, das sie zusätzlich schaffen. Außerdem vorgesehen sind Maßnahmen zur Verbesserung der Finanzierung der Krankenhäuser: Unter anderem soll der vorläufige Pflegeentgeltwert erhöht, die Rechnungsprüfung durch den Medizinischen Dienst minimiert und Erleichterungen beim Fixkostendegressionsabschlag und Erlösausgleichen geschaffen werden. Unter bestimmten Voraussetzungen können auch Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen Coronafälle behandeln.

Zum 30. Juni wird ein Beirat die finanziellen Auswirkungen der Corona-Krise auf die Krankenhäuser überprüfen, damit gegebenenfalls weitere Maßnahmen ergriffen werden können.

Wie unterstützt die Bundesregierung niedergelassene ÄrztInnen sowie PsychotherapeutInnen in Zeiten der Corona-Pandemie?

Niedergelassene ÄrztInnen und PsychotherapeutInnen werden dabei unterstützt, die ambulante Versorgung der Versicherten sicherzustellen, und vor wirtschaftlichen Belastungen geschützt. So werden sie im Falle von zu hohen Umsatzeinbußen mit Ausgleichszahlungen sowie mit zeitnahen Anpassungen der Honorarverteilung bewahrt. Zum anderen bekommen Kassenärztliche Vereinigungen zusätzliche Kosten zur Finanzierung außerordentlicher Maßnahmen, die während des Bestehens der epidemischen Notlage erforderlich sind (wie zum Beispiel die Einrichtung von Schwerpunktambulanzen), von den Krankenkassen erstattet.

Wie unterstützt die Bundesregierung Pflegebedürftige und Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Pflege- und Betreuungsdienste in Zeiten der Corona-Pandemie?

Das Krankenhausentlastungsgesetz sieht Maßnahmen vor, um die Gesundheit von Pflegebedürftigen (die aufgrund ihres Alters und ihrer Vorerkrankungen besonders von Corona bedroht sind) sowie von MitarbeiterInnen der Pflege- und Betreuungsdienste zu schützen: Um unnötige Kontakte zu vermeiden und Neuinfektionen zu verhindern, werden etwa Qualitätsprüfungen zeitweise eingestellt, die Durchführung von Begutachtungen und Beratungsbesuchen bei Pflegebedürftigen geändert beziehungsweise ausgesetzt. Darüber hinaus wird den Pflegeeinrichtungen durch eine Kostenerstattungsregelung die Sicherheit gegeben, pande-miebedingte Mehrausgaben oder Mindereinnahmen erstattet zu bekommen.

XI. Schutz und Unterstützung der Justiz

Was wird aus Strafprozessen, die aufgrund der Corona-Pandemie unterbrochen werden müssen?

Die Justiz soll während der Corona-Pandemie eine größere Flexibilität in Strafprozessen bekommen. Gerichten wird vorübergehend für ein Jahr erlaubt, eine strafgerichtliche Hauptverhandlung für maximal drei Monate und zehn Tage zu unterbrechen, wenn sie aufgrund der Corona-Pandemie nicht durchgeführt werden kann.

XII. Schutzschirm für die Landwirtschaft

Mit welchen Maßnahmen hilft die Bundesregierung der Landwirtschaft?

Auch die Land- und Ernährungswirtschaft leidet unter den Folgen der Corona-Pandemie. Die Betriebe brauchen dringend helfende Hände. Wenn Arbeitskräfte (bspw. Saisonarbeitskräfte) fehlen oder Logistikketten unterbrochen sind, kann nicht gepflanzt, gesät, gepflegt, gehegt oder geerntet und verarbeitet werden. Deutschland produziert 100 Prozent der Grundnahrungsmittel (Kartoffeln, Schweinefleisch, Getreide und Käse) selber. Obst und Gemüse werden zu 40 Prozent selber produziert und geerntet. Um Engpässe in der Lebensmittelversorgung zu vermeiden, haben wir ein umfangreiches Maßnahmenpaket geschnürt:

  • Unternehmen der Lebensmittelversorgungskette werden als systemrelevante Infrastruktur anerkannt.
  • Saisonarbeitskräfte dürfen nun statt 70 bis zu 115 Tage sozialversicherungsfrei eine Beschäftigung bis zum 31. Oktober 2020 ausüben. Das hilft den Betrieben, Kontinuität während der Pflanz-, Pflege- und Erntearbeit aufrecht zu erhalten.
  • Zusätzlich zum Kurzarbeitergeld ist es möglich, anrechnungsfrei eine Tätigkeit in der Landwirtschaft auszuüben.
  • Bis Ende 2020 wird die Hinzuverdienstgrenze bei Rentnerinnen und Rentnern deutlich angehoben. In der Alterssicherung der Landwirte entfällt die Zuverdienstgrenze komplett.
  • Außerdem werden die Arbeitnehmerüberlassung prüfungsfrei gestellt, Arbeitszeiten deutlich flexibilisiert, ein Kündigungsschutz bei Pachtverträgen eingeführt, Logistikketten auch grenzübergreifend sichergestellt und Liquiditätshilfen über die landwirtschaftliche Rentenbank angeboten.

Auch für landwirtschaftliche Betriebe stehen die Soforthilfen für kleine Unternehmen und Solo-Selbständige zur Verfügung, um Arbeitsplatzabbau zu vermeiden und den Betrieb für die Zukunft zu sichern.

Wer Interesse an der Mitarbeit in der Landwirtschaft hat und somit einen wichtigen Beitrag für die Lebensmittelversorgung leisten möchte, kann schnell und sehr unkompliziert seine oder ihre Hilfe über https://www.daslandhilft.de/ anbieten.

Weitere Infos z. B. unter: https://www.bmel.de/DE/Ministerium/_Texte/corona-virus-faq-fragen-antworten.html.