Mit dem Gesetz wird ein Einwegkunststofffonds beim Umweltbundesamt eingerichtet, in den die Hersteller eine Einwegkunststoffabgabe einzahlen. Mit dieser Abgabe wird die Sammlung und Entsorgung der entstehenden Abfälle im öffentlichen Raum finanziert, die bislang von der Allgemeinheit getragen wird.
Die Höhe der Abgabe orientiert sich an der auf dem Markt bereitgestellten oder verkauften Menge an Einwegprodukten aus Kunststoff. Die Höhe der auszuzahlenden Fondsmittel an Kommunen wiederum richtet sich nach den erstattungsfähigen Leistungen.
Des Weiteren wird eine Einwegkunststoffkommission eingerichtet, die mit Hersteller:innen und Anspruchsberechtigten sowie von Vertreterinnen der Umwelt- und Verbraucherverbänden besetzt ist und die unter anderem das Bundesumwelt-ministerium und das Bundesumweltamt berät.
Im Zuge der parlamentarischen Beratungen haben wir beschlossen, Hersteller bepfandeter Getränkeverpackungen von der Pflicht zur Prüfung der Datenmeldung auszunehmen und so bürokratisch zu entlasten. Das ist gerechtfertigt, weil diese Verpackungen weitaus weniger in der Umwelt landen als Getränkeverpackungen ohne Pfand.
Des Weiteren wird klargestellt, dass Gewicht, Volumen und Stückzahl für die Berechnung der Abgabensätze herangezogen werden. Außerdem wird die Besetzung der Einwegkunststoffkommission geändert und gleichzeitig ihre Mitwirkungsbefugnisse gestärkt.
Das Gesetz wird früher als geplant evaluiert und dabei wird auch die Aufnahme weiterer Produkte aus anderen Materialien geprüft.
Außerdem werden Feuerwerkskörper in den Anwendungsbereich des Gesetzes zum 1. Januar 2027 aufgenommen, da Feuerwerkskörper und insbesondere ihre Plastikbestandteile den öffentlichen Raum zu bestimmten Zeiten in großem Ausmaß verschmutzen.